Satzung des „Stadtbadfördervereins Bockenem e. V. (SFV Bockenem e. V.)“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Stadtbadförderverein Bockenem e. V. (SFV Bockenem e. V.)“.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 200056 eingetragen. Sitz des Vereins ist Bockenem. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht:
Durch die Beschaffung und Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln für den Betrieb des Stadtbades Bockenem, soweit die Geldmittel durch den Träger nicht bereitgestellt werden können. Die Bestrebungen des Vereins sind darauf gerichtet, das Stadtbad langfristig zu erhalten und die Attraktivität des Stadtbades zu erhöhen.

(3) Der Verein wird sehr eng mit der Stadt Bockenem als Träger des Stadtbades, den örtlichen Schulen, der DLRG sowie dem Schwimmverein Poseidon zusammenarbeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede mindestens 16-jährige natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, jede Handelsgesellschaft und jeder andere Verein werden. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen mit Wohnsitz Bockenem und juristischer Personen mit Geschäftssitz Bockenem beginnt mit der Zahlung des 1. Jahresmitgliedsbeitrages ohne dass es einer besonderen Entscheidung von Vorstand oder Mitgliederversammlung bedarf. Einwohner der Stadt Bockenem können nicht von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden; Regelungen über spätere verhaltensbedingte Ausschlüsse bleiben unberührt (vgl. § 4).

(2) Über die Mitgliedschaft von natürlichen Personen, Firmen, Vereinen bzw. sonstigen Organisationen, die in Bockenem weder ihren Wohnsitz noch den Geschäftssitz haben, entscheidet der Vorstand.

(3) Eine Mitgliedschaftserklärung wird nur wirksam, wenn gleichzeitig eine auf die Mitgliedsbeiträge bezogene Einzugsermächtigung erteilt wird.

(4) Die Mitgliedschaft von Firmen, Vereinen bzw. sonstigen Organisationen begründet für deren Mitarbeiter, Mitglieder u. a. keine besonderen Rechte, die sie gegenüber dem SFV Bockenem geltend machen könnten.

(5) Die Haftung von Vereinsmitgliedern ist auf Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand am 30. 09. des jeweiligen Jahres vorliegen. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie den Interessen oder dem Ansehen des Vereins zuwider handeln, der Jahresbeitrag nicht bis zum 31. 03. des laufenden Jahres abgebucht werden konnte bzw. anderweitig entrichtet wurde. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung. Über Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der turnusmäßigen Jahreshauptversammlung. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag gilt für das jeweilige Geschäftsjahr; er ist auch dann in voller Höhe fällig, wenn die Mitgliedschaft nicht zum 01. 01. des Jahres erklärt wird. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird mit dem Beitritt und in den Folgejahren zum 01.01 des Geschäftsjahres fällig; er wird durch Einzugsermächtigung erhoben.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder sowie alle Mitglieder einer beigetretenen Familie ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie die schriftlich Bevollmächtigten der juristischen Personen, Gruppen, Vereine und Organisationen. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Auch juristische Personen, Gruppen, Vereine und Organisationen haben nur eine Stimme.

(2) Gewählt werden können alle natürlichen voll geschäftsfähigen Personen, die Mitglied des Vereins sind.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in den Beisitzern und je einer von der DLRG und dem Schwimmverein Poseidon vorzuschlagenden Person, die auch Mitglied des SFV Bockenem sein muss. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, unter denen der/die Vorsitzende – bei deren Verhinderung der/die 1. Stellvertretende Vorsitzende – sein muss.
Der Vorstand im engeren Sinne (§ 26 BGB) besteht aus den Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Die Eintragung im Vereinsregister ist auf diesen Personkreis begrenzt.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis bis zu vier Beisitzer, die im Vorstand stimmberechtigt mitarbeiten. Die Stadt Bockenem ist berechtigt, einen weiteren Beisitzer zu benennen, dieser muss Mitglied im SFV sein. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf die Beisitzer delegieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Beisitzer als Verantwortlichen für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (einschließlich des Internetauftritts).

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt und führen die Geschäfte bis dahin weiter.

(3) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der/des Vorsitzenden, so oft die Angelegenheiten des Vereins es erfordern. Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder – darunter entweder der Vertreter der DLRG oder des Schwimmvereins Poseidon – anwesend ist.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse durch die in wesentliche Belange der DLRG oder des Schwimmvereins Poseidon eingegriffen werden, bedürfen wenn sie von diesen nicht mitgetragen werden, der Zustimmung der Mitgliederversammlung um wirksam zu werden.

(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Organisation der laufenden Vereinsarbeit, Durchführung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung einer Tagesordnung und Erstellung eines Sitzungsprotokolls, Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes, Abgabe eines Rechenschaftsberichtes, Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung über Mitglieder, Vertretung des Vereins gegenüber der Stadt Bockenem.

(6) Über die Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel während der Freibadsaison spätestens aber im Juni eines Jahres statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder oder vom Vorstand beantragt wird.

(3) Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Vertretung einberufen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Information der Mitglieder erfolgt mindestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der kostenlos verteilten Wochenzeitung (z. Zt. „RuBS“): Mitglieder außerhalb des Verbreitungsgebietes dieser Zeitung werden schriftlich eingeladen. Soweit möglich erfolgt die Einladung per E-Mail. Zusätzlich wird die Tagesordnung der Sitzung in den Aushangkästen der Stadt ausgehängt.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung über die beschlossen werden soll, müssen der/dem Einladenden spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstag schriftlich vorliegen und eine Beschluss- empfehlung enthalten. Die Anträge sind schriftlich und in der Versammlung zusätzlich mündlich zu begründen.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Mitgliederversammlung.
b) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
c) Die Aussprache über den Rechenschaftsbericht und den Bericht der Kassenprüfer.
d) Die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
e) Die Bestimmung eines Wahlleiters zur Durchführung von Wahlen.
f) Die Wahl des Vorstandes.
g) Die Durchführung von Ergänzungswahlen zum Vorstand.
h) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
i) Die Einführung bzw. Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Nutzungsentgelten.
j) Die Entscheidung über die Förderung größerer bauliche Maßnahmen der Stadt soweit deren Finanzierung nicht aus dem Vereinsetat des laufenden Jahres möglich ist.
k) Der Beschluss über den Haushalt.
l) Die Verleihung der beitragsfreien Ehrenmitgliedschaft.
m) Die Festlegung von Entgelten für Leistungen Dritter.
n) Die Entscheidung über Beschwerden gegen vom Vorstand ausgesprochene Ausschlüsse.
o) Satzungsänderungen.
p) Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
q) Die Entscheidung über eine Vereinsauflösung.
r) Information über die aktuelle Finanzsituation des Stadtbades (Vorjahr und Planung).

(6) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt bzw. wählt durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Änderung des Vereinszwecks (§ 2), alle anderen Satzungsänderungen, die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte über die beschlossen werden soll und Beschlüsse zur Vereinsauflösung erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimm- berechtigt sind Mitglieder und Vertreter juristischer Personen nur dann, wenn die Mitgliedsbeiträge entrichtet worden sind. Vertreter müssen nachweisen, dass sie vertretungsberechtigt sind.

(7) Wahlen und Abstimmungen werden offen durch Handaufheben durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich oder geheim abzustimmen bzw. zu wählen. Die Mitgliederversammlung bestimmt besondere Zählhelfer.

(8) Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von der Sitzungsleitung, dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Zur Prüfung der Finanzen und der Ablauforganisation des Vereins sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Geschäftsjahre gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden; sie müssen Mitglied des Vereins sein.

(2) Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und empfehlen die Ent- lastung / Nichtentlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und ggf. des gesamten Vorstandes.

§ 11 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden (vgl. § 9 Abs. 6).

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung besonders hingewiesen worden ist.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bockenem, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder tragen die Verantwortung für eine sachgerechte Abwicklung des Vereins und die Ausführung der entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.01.2009 beschlossen. § 12 Abs. 3 wurde durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.08.2009 neu gefasst. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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